Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Einkauf von Dienst- und Werkleistungen der hello monday studios GmbH, Hamburg
§ 1 Grundsätze
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Rahmenbedingungen für den Einkauf von Dienst- und Werkleistungen durch die Firma hello monda studios GmbH, im Folgenden Auftraggeber genannt.
(2) Die konkreten Modalitäten des jeweiligen Auftrags werden mittels eines vom Auftragnehmenden abgegebenen Angebots bzw. einer vom Auftraggeber aufgegebenen Bestellung vereinbart.
§ 2 Erbringung der Leistung
(1) Der Auftragnehmende verpflichtet sich den Auftrag eigenverantwortlich, vollständig und mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Dies gilt auch für die vom Auftragnehmer eingesetzten eigenen Mitarbeitenden.
(2) Sämtliche Investitionen die nötig sind um den Auftrag durchzuführen (Mitarbeitende, Hardware, Software, etc.) wird der Auftragnehmende selbst auf eigene Rechnung tätigen und somit für die Realisierung des Auftrags grundsätzlich eigene Mitarbeitenden und Arbeitsmittel einsetzen.
(3) Kann der Auftragnehmende seine Leistung nicht fristgerecht erbringen, so hat er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
§ 3 Vergütung
(1) Der Auftragnehmende erhält eine erfolgs- und zeitunabhängige Vergütung, die im Rahmen des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Bestellung vereinbart wird.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, eine Bestellung jederzeit zu stornieren. Das Recht des Auftragnehmenden auf Zahlung der Vergütung für bereits ausgeführte Leistungen bleibt davon unberührt.
(3) Die Vergütung bei Werkleistungen richtet sich nach § 4 Abs. 3.
(4) Handelt es sich bei dem Auftragnehmenden um einen Kleingewerbetreibenden, versichert er ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zur Ausweisung von Mehrwertsteuer zu machen.
(5) Alle Zahlungen durch den Auftraggeber erfolgen nur an den Auftragnehmenden. Die Abtretung von Forderungen und Ansprüchen gegen den Auftraggeber bedürfen zur Wirksamkeit der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers. Aufrechnungen des Auftragnehmenden gegenüber dem Auftraggeber sind nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt oder vom Auftraggeber anerkannt wird.
§ 4 Übergabe, Abnahme und Vergütung bei Werkleistungen
(1) Ausschließlich für den Fall, dass der Auftragnehmende Werkleistungen gemäß §§ 631 ff BGB zu erbringen hat, wird der Auftragnehmende dem Auftraggeber die Fertigstellung von vereinbarten Teilleistungen und der Gesamtleistung jeweils unverzüglich anzeigen.
(2) Der Auftraggeber bzw. dessen Kund:in wird die Leistung unverzüglich prüfen. Sie gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmenden nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung schriftlich die von ihm festgestellten Mängel mitteilt. In diesem Fall wird der Auftraggeber dem Auftragnehmenden eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, die Nachbesserung durch den Auftragnehmenden abzulehnen und auf Kosten des Auftragnehmenden die Ersatzvornahme durchzuführen.
(3) Die Vergütung erfolgt nach Abnahme der Leistung bzw. Teilleistung. Abschlagszahlungen können vereinbart werden.
(4) Auf Wunsch beider Parteien können auch Teilabnahmen stattfinden, die schriftlich zu vereinbaren sind. Gleiches gilt für Vereinbarungen abweichender Übergabe- und Abnahmebestimmungen einzelner Leistungen. Vorbehalte bei der Abnahme wegen bekannter Mängel müssen ebenfalls schriftlich erfolgen.
(5) Für etwaige Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmenden gelten – soweit in der Bestellung bzw. dem Angebot nicht anders vereinbart – die gesetzlichen Regelungen.
§ 5 Geheimhaltung
(1) Zur Durchführung der Arbeiten werden dem Auftragnehmenden vertrauliche Informationen über den Auftraggeber und dessen Kund:innen mitgeteilt. Diese bleiben uneingeschränktes Eigentum des Auftraggebers und dessen Kunden. Eine Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit wird vom Auftraggeber nicht übernommen.
(2) Der Auftragnehmende verpflichtet sich, alle im Zusammenhang mit der Durchführung seiner Arbeit stehenden Informationen nicht an Dritte weiterzugeben. Alle überlassenen Unterlagen sind nach Erbringung einer Leistung vom Auftragnehmenden unaufgefordert zurückzugeben.
(3) Der Auftragnehmende wird die nötige Sorgfalt walten lassen, dass diese Informationen auch nicht fahrlässig oder zufällig Dritten zugänglich werden.
(4) Die Geheimhaltung gilt auch über die Beendigung der Zusammenarbeit hinaus.
(5) Der Auftragnehmende bestätigt, dass er auf die Einhaltung des Datenschutzes nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verpflichtet ist.
(6) Der Auftragnehmende wird seine Mitarbeiter und sonstige von ihm eingesetzte Dritte ebenso auf die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen verpflichten.
(7) Bei Verstößen gegen diese Geheimhaltungspflicht zahlt der Auftragnehmende ohne Nachweis eines Schadenseintritts durch den Auftraggeber eine Konventionalstrafe von maximal 5.000,00 EUR. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes ist nicht ausgeschlossen. Für Schadensereignisse, die durch den Auftragnehmenden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmenden zum Schadensausgleich heranziehen.
§ 6 Veröffentlichung von Bildmaterial und Weitergabe von Daten
(1) Der Auftragnehmende erklärt sich mit der Veröffentlichung von im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Tätigkeit aufgenommenen Bildmaterial in Form von Online-Berichten, Veranstaltungsrückblicken oder auch Bildergalerien einverstanden und tritt alle Rechte der Verwertung des Bildmaterials an den Auftraggeber unwiderruflich ab.
(2) Der Auftragnehmende erklärt sein Einverständnis mit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der konkreten Bestellung bzw. des konkreten Angebots an den Kunden des Auftraggebers, sowie ggf. Tochterfirmen bzw. Partneragenturen des Auftraggebers und dritte, die für die Durchführung der Bestellung oder des Angebots hinzugezogen werden.
§ 7 Loyalitätsverpflichtung
(1) Durch seine anderweitige Tätigkeit des Auftragnehmenden darf die Tätigkeit für den Auftraggeber nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Auftragnehmende verpflichtet sich nach Beendigung seiner Tätigkeit für den Auftraggeber in den nachfolgenden 12 Monaten nicht direkt oder über Dritte für Kund:innen des Auftraggebers tätig zu werden. Der Auftragnehmende legt auch seinen Mitarbeitenden und Subunternehmenden diese Verpflichtung auf.
(3) Für jeden Verstoß gegen die oben bezeichneten vom Auftragnehmenden übernommenen Verpflichtungen unterwirft sich der Auftragnehmende einer angemessenen Konventionalstrafe von mindestens 3.000,00 EUR. Weitergehende Schadensansprüche behält sich der Auftraggeber ausdrücklich vor.
§ 8 Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen
(1) Der Auftragnehmende verpflichtet sich, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, das Dritte nicht Einsicht nehmen können.
(2) Die zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sind auf Anforderung bzw. nach Beendigung der Tätigkeit unverzüglich an die Auftraggeberin zurückzugeben.
(3) Der Auftragnehmende ist nicht berechtigt, an den unter Abs. 1 genannten Unterlagen und Gegenständen ein Zurückhaltungsrecht auszuüben. Der Auftraggeber behält sich bei Verletzung der Sorgfaltspflicht das Recht auf Schadensersatz vor.
§ 9 Haftung
(1) Der Auftragnehmende haftet für sich und seine /ihre Mitarbeitenden bei vorsätzlichem bzw. grob fahrlässigem Verhalten für alle beim Auftraggeber oder dessen Kund:innen entstehenden Schäden und etwaigen Folgeschäden in vollem Umfang.
§ 10 Einhaltung des Mindestlohngesetzes (MiLoG)
(1) Der Auftragnehmende versichert dem Auftraggeber für die von ihm als Arbeitnehmende eingesetzten Mitarbeitenden die Vorschriften des MiLoG einzuhalten.
(2) Soweit der Auftraggeber wegen Verstoßes des Auftragnehmenden gegen die Vorschriften des MiLoG seiner Mitarbeitenden haftbar gemacht wird, stellt der Auftragnehmende den Auftraggeber von dem insoweit entstehenden finanziellen Schaden frei.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
(1) Änderungen oder Ergänzungen sowohl dieser AGB als auch der Inhalte der Bestellung bedürfen der Textform, dies gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.
(2) Die Geltung etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmenden ist grundsätzlich ausgeschlossen, kann jedoch im Rahmen des jeweiligen Angebots bzw. der jeweiligen Bestellung individuell vereinbart werden.
(3) Diese AGB sowie die darauf basierenden Angebote bzw. Bestellungen unterliegen ausschließlich und unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und den Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4) Als Gerichtsstand gilt – soweit zulässig – Hamburg.
Stand 2023